Ein von Öffentlich-Rechtlichen betriebenes Krematorium unterliegt der Mehrwertsteuerpflicht, sobald eine wettbewerbswidrige Beeinträchtigung von Konkurrenteninteressen vorliegt. Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeit, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung (im vorliegenden Fall wegen der Weigerung des Finanzamtes, Steuerauskünfte über den kommunalen Mitbewerber zu erteilen) auf Art 4 Abs 5 Unterabs 2 der Sechsten MwSt-RL berufen.

