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22. Unfall im Bergisel-Stadion

Kind1. AuflMärz 2008

Der Einsatz von Organen der Sicherheitsbehörde ist nur insoweit anzuordnen, als zumutbare und zu erwartende Sicherheitsvorkehrungen durch den Veranstalter nicht ausreichen, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

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