Daseinsvorsorge - wozu die Wasserversorgung zählt - kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. Schäden, die einem an die Wasserleitung angeschlossenen Teilnehmer durch deren Betrieb erwachsen sind, sind nach den Bestimmungen des AHG geltend zu machen.

