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20. Klage eines Bürgermeisters

Kind1. AuflMärz 2008

Für Klagen bei ordentlichen Gerichten hat der Bürgermeister einer (den Organisationsvorschriften der Oö Gemeindeordnung 1990 unterliegenden) oberösterreichischen Gemeinde einen Beschluss des Gemeinderats über die Einbringung der Klage und über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einzuholen.

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