Für die Bewertung von Leistungen an Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anderer langfristig fälliger Leistungen an Arbeitnehmer sind versicherungsmathematische Annahmen unvoreingenommen zu wählen und aufeinander abzustimmen. Zwei der in IAS 19.73 (b) angegebenen finanziellen Annahmen betreffen hierbei den Zinssatz für die Abzinsung und die Annahmen über das künftige Gehalts- und Leistungsniveau.

