Walter Müller
Inkrafttreten: IFRIC 5 ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Jänner 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Anwendungsbereich und Inhalt
Fonds für Entsorgung, Wiederherstellung und Umweltsanierung (Entsorgungsfonds) dienen zur Trennung von Vermögenswerten, die für die Finanzierung eines Teils oder aller Kosten bestimmt sind, die bei der Entsorgung von Anlagen (z. B. eines Kernkraftwerks) oder gewisser Sachanlagen (z. B. Autos) oder der Umweltsanierung (z. B. Bereinigung von Gewässerverschmutzung oder Rekultivierung von Bergbaugeländen) anfallen. Einige Unternehmen leisten Beiträge zu einem solchen Entsorgungsfonds, um in weiterer Folge aufgewendete Entsorgungs-, Rekultivierungs- oder Sanierungskosten erstattet zu erhalten. Die Merkmale solcher von IFRIC 5 umfassten Entsorgungsfonds sind dabei: (a) die Vermögenswerte werden gesondert verwaltet (indem sie entweder in einer getrennten juristischen Einheit oder als getrennte Vermögenswerte in einem anderen Unternehmen gehalten werden) und (b) das Zugriffsrecht der Unternehmen, die Beiträge leisten, auf die Vermögenswerte ist begrenzt.

