Folgende Ergebnisse bzw Kernaussagen der Untersuchung lassen sich resümierend festhalten:
1. Die Festnahme durch die Kriminalpolizei von sich aus (§ 171 Abs 2) ist nach neuer Rechtslage nicht mehr nur „ausnahmsweise“ und „zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter“ zulässig, sondern stellt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine gleichwertige Alternative zur Festnahme über Anordnung der Staatsanwaltschaft dar.

