Das FinStrG enthält der StPO stark ähnelnde Vorschriften betreffend die Zulässigkeit der Festnahme des Verdächtigen.833 Allerdings entspricht die Diktion weitestgehend jener der StPO idF vor dem Strafprozessreformgesetz 2004, was jedoch kaum inhaltliche Differenzen nach sich zieht und die - jedenfalls sinngemäße - Anwendbarkeit dieser Ausführungen auch für den Bereich des Finanzstrafrechtes erlaubt.

