Nach erfolgter Vernehmung des Beschuldigten stehen der Kriminalpolizei mehrere Möglichkeiten über die weitere Vorgehensweise offen, von denen sie eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergreifen hat: Aufgrund der Ergebnisse dieser Vernehmung soll die Kriminalpolizei (selbst) entscheiden, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschuldigten vorliegen,745 denn grundsätzlich obliegt der Kriminalpolizei die Beurteilung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und somit die Einlieferung des Verhafteten in die Justizanstalt zu erfolgen hat.746 Sie kann den Beschuldigten ohne weitere Bedingungen von sich aus oder aber über Anordnung der Staatsanwaltschaft unter Auferlegung gelinderer Mittel bzw nach Einhebung einer Sicherheitsleistung (§ 172a) freilassen (§ 172 Abs 2), darüber hinaus aber auch der Meinung sein, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft zu nehmen wäre (§ 172 Abs 3). In diesem Fall obliegt die Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte in die Justizanstalt überstellt werden soll, der in dieser Situation zu kontaktierenden Staatsanwaltschaft. In diesem Kontext ist neuerdings auch der Bestimmung des § 5 Abs 2 erster Satz besonderes Augenmerk zu schenken, wonach unter mehreren zielführenden Zwangsmaßnahmen jene zu ergreifen ist, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen (sog. Schonungsgebot), was am Beispiel der weiteren Anhaltung des Beschuldigten oder aber dessen Freilassung besonders deutlich erkennbar wird.

