1. Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 1988/684 idF BGBl I 2008/2)
Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

