Die Rechtsordnung berücksichtigt verschiedene Umstände, welche der Bestrafung eines tatbestandsmäßigen Verhaltens entgegenstehen. Mit Blick auf das verfolgte Gesamtziel muss eine umfassende Erörterung aber unterbleiben. Daher wird der Betrachtungsrahmen nur auf jene Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafaufhebungs- und Prozessgründe beschränkt, die eine besondere Relevanz hinsichtlich des Raufhandels iSd § 91 StGB haben.

