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5. Das Delikt des Raufhandels gemäß § 91 StGB

1. AuflAugust 2011

Die Einfügung objektiver Bedingungen der Strafbarkeit in die §§ 91 Abs 1 und 2 StGB sowie die Verwaltungsakzessorietät des § 91 Abs 2a StGB machen eine gesonderte Betrachtung erforderlich.

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