Die Einfügung objektiver Bedingungen der Strafbarkeit in die §§ 91 Abs 1 und 2 StGB sowie die Verwaltungsakzessorietät des § 91 Abs 2a StGB machen eine gesonderte Betrachtung erforderlich.
Die Einfügung objektiver Bedingungen der Strafbarkeit in die §§ 91 Abs 1 und 2 StGB sowie die Verwaltungsakzessorietät des § 91 Abs 2a StGB machen eine gesonderte Betrachtung erforderlich.
