A. Überblick
1. Bedeutung und Zwecke
Bereits einleitend wurde erwähnt, dass häufig ein Interesse der Gesellschaft bzw der übrigen Gesellschafter besteht, von der grundsätzlich freien Übertragbarkeit des Geschäftsanteils abzugehen, um selbst mitentscheiden zu können, ob und an wen der Anteil übertragen werden kann und wer damit als Gesellschafter in die GmbH eintritt181. Dieses Interesse besteht nicht nur bei kleineren und personalistisch ausgestalteten GmbHs, bei denen schon das Vertrauensverhältnis und die Verbundenheit der Gesellschafter zueinander einer freien Übertragung entgegensteht, sondern auch bei ansonsten kapitalistisch aufgestellten Gesellschaften. Die durch § 76 Abs 2 S 3 GmbHG eingeräumte Möglichkeit, die Übertragung gesellschaftsvertraglich von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig zu machen, wird daher häufig genutzt. In der gesellschaftsrechtlichen Praxis haben die von § 76 GmbHG als Ausnahme von der grundsätzlich freien Übertragbarkeit gedachten Übertragungsbeschränkungen - insbesondere Vinkulierungsklauseln - sogar derart große Bedeutung erlangt, dass nur beschränkt übertragbare GmbH-Geschäftsanteile heute die eigentliche Regel darstellen und die freie Übertragbarkeit zur Ausnahme geworden ist182.

