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I. Einführung und Grundlagen

Weismann1. AuflJuni 2008

A. Ausgangspunkt und Inhalt

Gemäß § 76 Abs 1 GmbHG sind GmbH-Geschäftsanteile (frei) übertragbar und vererblich. § 76 Abs 2 GmbHG sieht vor, dass die Anteilsübertragung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsakts bedarf. Die Mitwirkung der Gesellschaft bzw der verbleibenden Gesellschafter bei der Anteilsübertragung oder gar die Notwendigkeit einer Zustimmung durch die Gesellschaft bzw die verbleibenden Mitgesellschafter ist daher nach gesetzlicher Ausgangslage nicht vorgesehen. Damit obliegt die Wahl des Anteilserwerbers - aus Sicht der in der GmbH verbleibenden Gesellschafter die Wahl des künftigen Mitgesellschafters - grundsätzlich alleine dem übertragungswilligen Gesellschafter. Anders ist die Rechtslage bei den Personengesellschaften. Für die Verfügung über Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft ist nämlich - soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich (vgl. § 124 Abs 1 UGB)11 Vgl. Krejci in Krejci, Kommentar UGB § 124 Rz 4 und § 137 Rz 6; Roth/Fitz, Unternehmensrecht2 Rz 368; OGH 4 Ob 51/07i, wbl 2007/270. § 124 Abs 1 UGB ist, mangels anderer Vereinbarung unter den Gesellschaftern, zwar nur auf nach dem 31.12.2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden (§ 907 Abs 9 UGB), aber schon nach bisher hM war für die Übertragung der Mitgliedschaft (des Gesellschaftsanteils) an Personengesellschaften vom ausscheidenden Gesellschafter auf einen Übernehmer die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erforderlich. Diese konnte entweder im konkreten Anlassfall (ad hoc) oder schon im Vorhinein gegeben werden, etwa durch Zulassung einer solchen Übertragung im Gesellschaftsvertrag - siehe hierzu Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5 36 und 133; Hämmerle/Wünsch, Personengesellschaften4 243; Puck, Unternehmenskauf 15; Straube/Koppensteiner, HGB I3 § 124 Art 7 Nr 9-11 Rz 16; OGH 6 Ob 564/90, ecolex 1991, 24..

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