A. Ausgangspunkt und Inhalt
Gemäß § 76 Abs 1 GmbHG sind GmbH-Geschäftsanteile (frei) übertragbar und vererblich. § 76 Abs 2 GmbHG sieht vor, dass die Anteilsübertragung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsakts bedarf. Die Mitwirkung der Gesellschaft bzw der verbleibenden Gesellschafter bei der Anteilsübertragung oder gar die Notwendigkeit einer Zustimmung durch die Gesellschaft bzw die verbleibenden Mitgesellschafter ist daher nach gesetzlicher Ausgangslage nicht vorgesehen. Damit obliegt die Wahl des Anteilserwerbers - aus Sicht der in der GmbH verbleibenden Gesellschafter die Wahl des künftigen Mitgesellschafters - grundsätzlich alleine dem übertragungswilligen Gesellschafter. Anders ist die Rechtslage bei den Personengesellschaften. Für die Verfügung über Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft ist nämlich - soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist - die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich (vgl. § 124 Abs 1 UGB)1.