Die Aktiengesellschaft, die gemäß § 1 AktG eine Gesellschaft darstellt, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, ist geprägt von einer eigenen Organisationsstruktur, die sie von der anderen wichtigen Kapitalgesellschaftsform, der GmbH, stark unterscheidet108.

