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Kapitel 4. Die Entlastung im Kontext des österreichischen Aktienrechts

Bruzek1. AuflOktober 2009

Die Aktiengesellschaft, die gemäß § 1 AktG eine Gesellschaft darstellt, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften, ist geprägt von einer eigenen Organisationsstruktur, die sie von der anderen wichtigen Kapitalgesellschaftsform, der GmbH, stark unterscheidet108108 Bachner in Doralt-Nowotny-Kalss, AktG § 1, Rn 1, der die in § 1 AktG vorgenommene Begriffsbestimmung für zu wenig aussagekräftig hält und deshalb folgende Definition aaO erarbeitet hat: „Eine AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (…), die nach den Vorschriften dieses Gesetzes gegründet und organisiert ist und die zur Aufbringung ihres Eigenkapitals den geregelten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen kann.“.

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