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Kapitel 3. Die Entlastung im österreichischen GmbH-Recht

Bruzek1. AuflOktober 2009

Zum Stichtag 1.12.2007 waren im bundesweit geführten österreichischen Firmenbuch 108.626 Gesellschaften mbH eingetragen4141 Feltl/Fragner, GesRZ 2008, 3., sie stellen zahlenmäßig die wichtigste Form der österreichischen Kapitalgesellschaften dar4242 Zur Veranschaulichung der Bedeutung der genannten Zahl sei hier auch die Zahl der Eintragungen der anderen Gesellschaftsformen unter Einbeziehung der Personengesellschaften angeführt (alle Zahlen aus: Feltl/Fragner, aaO mit Stichtag 1.12.2007): KEG: 14.157; KG: 13.612; OEG: 9.659; OHG: 2.039; Privatstiftungen: 3.002; EWIV: 27 und bemerkenswerte 596 Zweigniederlassungen englischer Ltd, wobei hier die zuvor genannten Autoren darauf hinweisen, dass bei letzteren von einer hohen Dunkelziffer auszugehen ist.. Im Vergleich hierzu erscheinen die 1.970 eingetragenen österreichischen Aktiengesellschaften4343 Feltl/Fragner, aaO. und die neun europäischen Gesellschaften4444 Feltl/Fragner, aaO. fast schon als „quantité négligeable“.4545 Im Vergleich dazu gab es laut Reich-Rohrwig in „Die Presse“ (Printausgabe), Rechtspanorama vom 12.6.2006 im Jahre 2006 rund 104.000 Gesellschaften mbH und 2013 Aktiengesellschaften. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bedeutung und Größe der Aktiengesellschaften im Wirtschaftsleben deren übergeordnete Rolle bedingen. Jedoch ist die Entlastung von Organen der GmbH ein relativ häufig vorzunehmender Akt; er erlangt dadurch erhebliche praktische Bedeutung.

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