6.1. Vorbemerkungen
Sowohl in Österreich als auch in Deutschland wird unter einem „Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund“ dieselbe Fallgestaltung verstanden. Ein Verhandlungspartner, der Vertrauen auf einen sicheren Vertragsabschluss in Anspruch nimmt, kann keine dem Abschluss entgegenstehenden Hindernisse vorhersehen.369 Er ist fest entschlossen, den in Aussicht genommenen Vertrag abzuschließen. Im Laufe der Verhandlungen ändert er allerdings seine Meinung und verweigert den Vertragsabschluss. Kann ihm dieser Meinungsumschwung zum Vorwurf gemacht werden? Hat er sich rechtswidrig verhalten, sodass er seinem Gegenüber die im Vertrauen auf den Abschluss gemachten Aufwendungen ersetzen muss? Die Beantwortung dieser Fragen ist äußerst umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht nur darüber, dass zur Begründung einer Haftung weder die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch die Verletzung einer Verpflichtung zum Vertragsabschluss herangezogen werden können.

