7.1. Vorbemerkungen
7.1.1. Zum Ausgangspunkt
Der Ausgangspunkt zur Begründung einer Haftung nach einem Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund ist derselbe wie jener zur Begründung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht über Abschlusshindernisse bzw mangelnden Abschlusswillen: In beiden Fällen kommt es auf ein Verhalten eines Verhandlungspartners an, das den Eindruck eines sicheren Vertragsabschlusses erweckt. Küpper spricht im Zuge seiner Ausführungen zu einem Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund ausdrücklich davon, dass „als besondere Vertrauenstatbestände die gleichen Tatbestände in Betracht [kommen], die auch für die Intensität der Pflicht zur richtigen Aufklärung maßgebend sind“.479 Deswegen kann zur Beantwortung der Frage, wann ein Verhandlungspartner Vertrauen auf das sichere Zustandekommen eines Vertrags erweckt hat, das er anschließend durch einen grundlosen Verhandlungsabbruch enttäuscht, auf die Ausführungen oben unter Pkt 5.6.3.2 verwiesen werden. Im Unterschied zum Konzept einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung hat der Verhandlungspartner allerdings in der Fallkonstellation, die unter dem Begriff des Abbruchs ohne triftigen Grund behandelt wird, das Vertrauen seines Gegenübers nicht sorgfaltswidrig erweckt. Es muss also im Folgenden geprüft werden, ob eine Haftung für die Verletzung von Vertrauen, das nicht sorgfaltswidrig erweckt wurde, begründet werden kann.

