5.1. Rechtsanalogie
Die vorvertragliche Pflicht, über Abschlusshindernisse bzw mangelnden Abschlusswillen aufzuklären, wird in das vorvertragliche Pflichtenprogramm der culpa in contrahendo eingereiht. Deshalb muss eine Stellungnahme zur Begründung einer solchen vorvertraglichen Aufklärungspflicht an der Begründung vorvertraglicher Pflichten an sich ansetzen. Da in Lehre und Rechtsprechung einhellig anerkannt ist, dass Pflichten in contrahendo auf einer Rechtsanalogie vor allem auf Basis der §§ 866 aF, 874, 875, 878 Satz 3, 933a beruhen,207 ist es im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht notwendig, die Existenz vorvertraglicher Pflichten eigenständig zu begründen. Es erscheint aber sinnvoll, die von Lehre und Rechtsprechung begründete Analogie methodisch nachzuvollziehen, um sich den Ausgangspunkt für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite vorvertraglicher Pflichten bewusst zu machen.208

