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8. Trennungsunterhalt

Bruzek1. AuflMai 2007

8.1. Voraussetzungen

Sind die Eheleute (noch) miteinander verheiratet, leben sie aber getrennt, ist die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen ihnen nach § 1361 BGB zu beurteilen (sog Trennungsunterhalt)933933 Brudermüller in Palandt, BGB66 § 1361 Rz 9. Die wechselseitige Unterhaltspflicht der Gatten wandelt sich zu einem individuellen, einseitigen, isolierten Alimentationsanspruch des bedürftigen gegen den leistungsfähigen Gatten.934934 Wacke in MünchKomm VII4 § 1361 Rz 20; Scholz in Wendl, Unterhaltsrecht6, 525. Außerdem wird beim Trennungsunterhalt der Bedarf der Kinder – anders als bei § 1360 BGB – nicht mitumfasst.935935 Kemper in Schulze, Handkommentar4 § 1360 Rz 4.

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