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7. Familienunterhalt

Bruzek1. AuflMai 2007

§ 1360 BGB normiert den sog „Familienunterhalt“ (als Ausfluss der sich aus § 1353 Abs 1 Satz 2 BGB ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft)885885 Die eheliche Lebensgemeinschaft iSv § 1353 BGB umfasst: die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, Anspruch auf gegenseitige Achtung und Beteiligung an den gemeinschaftlichen Angelegenheiten, Beistandspflicht, gegenseitige Rücksichtnahme, Geschlechtsgemeinschaft; vgl dazu ausführlich Kemper in Schulze (Hrsg), Bürgerliches Gesetzbuch - Handkommentar4 (2005) § 1353 Rz 1 ff; Scholz in Wendl (Hrsg), Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis6 (2004) 505; vgl idZ § 90 Abs 1 ABGB, wonach die Ehegatten „einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft“ verpflichtet sind. und damit die Unterhaltspflicht der Gatten während aufrechter Ehe.

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