§ 1360 BGB normiert den sog „Familienunterhalt“ (als Ausfluss der sich aus § 1353 Abs 1 Satz 2 BGB ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft)885 und damit die Unterhaltspflicht der Gatten während aufrechter Ehe.
§ 1360 BGB normiert den sog „Familienunterhalt“ (als Ausfluss der sich aus § 1353 Abs 1 Satz 2 BGB ergebenden Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft)885 und damit die Unterhaltspflicht der Gatten während aufrechter Ehe.
