6.1 Allgemeines und Überblick
§ 25a IO erfasst (wie erwähnt768) sowohl gesetzliche als auch vertragliche Auflösungsrechte. Daher können auch vertraglich eingeräumte Kündigungsrechte grundsätzlich nur außerhalb des Anwendungsbereichs der Vertragsauflösungssperre wahrgenommen werden. § 25a IO hat aber Grenzen: Einerseits verhindert er lediglich die Ausübung von Gestaltungsrechten;769 automatische Vertragsbeendigungen (sei es durch Zeitablauf oder durch den Eintritt von Resolutivbedingungen770) bleiben durch diese Bestimmung hingegen unberührt.771 Andererseits ist § 25a IO auch zeitlich begrenzt; die Auflösungssperre gilt erst ab Verfahrenseröffnung und zwar für eine Dauer von maximal sechs Monaten.772 Außerhalb dieses Schutzbereichs kann daher jede Art von Kündigungsrecht weiterhin ausgeübt werden, selbst wenn dadurch möglicherweise aussichtsreiche Sanierungen scheitern.

