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6 Die Beschränkungen insolvenzbezogener vertraglicher Vereinbarungen (§ 25b Abs 2 IO)

1. AuflMai 2014

6.1 Allgemeines und Überblick

§ 25a IO erfasst (wie erwähnt768768 Vgl Abschnitt 5.5.3.2.) sowohl gesetzliche als auch vertragliche Auflösungsrechte. Daher können auch vertraglich eingeräumte Kündigungsrechte grundsätzlich nur außerhalb des Anwendungsbereichs der Vertragsauflösungssperre wahrgenommen werden. § 25a IO hat aber Grenzen: Einerseits verhindert er lediglich die Ausübung von Gestaltungsrechten;769769 Vgl Abschnitt 5.5.3.1. automatische Vertragsbeendigungen (sei es durch Zeitablauf oder durch den Eintritt von Resolutivbedingungen770770 Zu Resolutivbedingungen in Bestandverträgen vgl Abschnitt 2.6.4.) bleiben durch diese Bestimmung hingegen unberührt.771771 Siehe Abschnitt 5.5.3.1. Andererseits ist § 25a IO auch zeitlich begrenzt; die Auflösungssperre gilt erst ab Verfahrenseröffnung und zwar für eine Dauer von maximal sechs Monaten.772772 Vgl Abschnitt 5.6.3.1. Außerhalb dieses Schutzbereichs kann daher jede Art von Kündigungsrecht weiterhin ausgeübt werden, selbst wenn dadurch möglicherweise aussichtsreiche Sanierungen scheitern.

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