7.1 Allgemeines und Überblick
Neben den allgemeinen (weil grundsätzlich1101 auf alle Vertragstypen anzuwendenden) Vorschriften der §§ 25a und 25b Abs 2 IO enthält die Insolvenzordnung mit § 11 Abs 2 und 3 sowie § 12c IO ergänzende Schuldnerschutzvorschriften, die vor allem im Bereich des Bestandrechts von besonderer Relevanz sind. Diese verhindern zum Zweck der Unternehmenssanierung primär die Aus- und Absonderung (konkret bei Bestandverhältnissen: die Räumung) unternehmensnotwendiger Bestandobjekte; § 12c IO lässt unter bestimmten Voraussetzungen ein beendetes Bestandverhältnis sogar wieder aufleben.

