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7 Der beendete Bestandvertrag im Insolvenzverfahren (§ 11 Abs 2 und 3, § 12c IO)

1. AuflMai 2014

7.1 Allgemeines und Überblick

Neben den allgemeinen (weil grundsätzlich11011101 Zu den Ausnahmen vgl die Abschnitte 5.5.2 und 6.3.4.2. auf alle Vertragstypen anzuwendenden) Vorschriften der §§ 25a und 25b Abs 2 IO enthält die Insolvenzordnung mit § 11 Abs 2 und 3 sowie § 12c IO ergänzende Schuldnerschutzvorschriften, die vor allem im Bereich des Bestandrechts von besonderer Relevanz sind. Diese verhindern zum Zweck der Unternehmenssanierung primär die Aus- und Absonderung (konkret bei Bestandverhältnissen: die Räumung) unternehmensnotwendiger Bestandobjekte; § 12c IO lässt unter bestimmten Voraussetzungen ein beendetes Bestandverhältnis sogar wieder aufleben.

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