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5 Die Vertragsauflösungssperre des § 25a IO

1. AuflMai 2014

5.1 Allgemeines und Überblick

Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 waren der Auflösung von Vertragsverhältnissen durch den Vertragspartner während des Konkurs- bzw während des Ausgleichsverfahrens kaum446446 Eine Einschränkung machte die Rechtsprechung (beginnend mit OGH 8 ObS 4/96) allerdings bei der Austrittsmöglichkeit von Arbeitnehmern wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung; vgl Konecny, ZIK 1996, 146; dens, ZIK 2010, 84; Weber-Wilfert in Konecny, IRÄG 2010, 67 ff. Schranken gesetzt.447447 Bollenberger in Konecny, Insolvenz-Forum 2010, 19; Konecny, ZIK 2010, 84; Konecny/Nunner-Krautgasser in Konecny, IRÄG 2010, 39. Daher waren viele Masseverwalter mit der unerfreulichen Realität konfrontiert, dass unternehmenswichtige Vertragspartner bei Verfahrenseröffnung aus unterschiedlichen Gründen oft entweder gleich „das Handtuch warfen“ oder unter Androhung der Vertragsbeendigung ungebührliche Zusatzleistungen verlangten.448448 Konecny, ZIK 2010, 84; Konecny/Nunner-Krautgasser in Konecny, IRÄG 2010, 42; Nunner-Krautgasser in Konecny, Insolvenz-Forum 2009, 90; Widhalm-Budak in Konecny, IRÄG 2010, 25. Diesem sanierungsfeindlichen Opportunismus schiebt der durch das IRÄG 2010 neu geschaffene § 25a IO einen Riegel vor.

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