5.1 Allgemeines und Überblick
Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 2010 waren der Auflösung von Vertragsverhältnissen durch den Vertragspartner während des Konkurs- bzw während des Ausgleichsverfahrens kaum446 Schranken gesetzt.447 Daher waren viele Masseverwalter mit der unerfreulichen Realität konfrontiert, dass unternehmenswichtige Vertragspartner bei Verfahrenseröffnung aus unterschiedlichen Gründen oft entweder gleich „das Handtuch warfen“ oder unter Androhung der Vertragsbeendigung ungebührliche Zusatzleistungen verlangten.448 Diesem sanierungsfeindlichen Opportunismus schiebt der durch das IRÄG 2010 neu geschaffene § 25a IO einen Riegel vor.

