4.1 Allgemeines und Überblick
In den vorigen Kapiteln wurde dargelegt, dass die insolvenzspezifische Modifikation des Vertragsrechts nicht nur grundsätzlich zulässig,269 sondern im Rahmen der Aufgaben des Insolvenzrechts auch notwendig ist.270 Festgehalten wurde auch, dass bei Eingriffen in die Vertragstreuepflicht zwischen der Rechtsposition des Insolvenzschuldners und jener des Vertragspartners zu unterscheiden ist.271 Obwohl jene Normen, welche die Festigkeit von Verträgen auf Seiten des Insolvenzschuldners herabsetzen (das sind für Bestandverträge insbesondere §§ 23 und 24 IO sowie subsidiär § 21 IO), bereits umfassend aufgearbeitet wurden,272 ist im gegebenen Zusammenhang zumindest eine grobe Skizzierung dieser Bestimmungen (aufgrund ihres Zusammenspiels mit den im Anschluss zu behandelnden §§ 25a, 25b Abs 2 und § 12c IO) geboten.

