3.1 Meldepflichten
3.1.1 Änderungen am Prüfplan (Protocol Amendment)
Der Sponsor kann nach Beginn der klinischen Prüfung Änderungen am Prüfplan vornehmen, wobei er jedoch eine Meldung an das BASG und die zuständige Ethikkommission über Gründe und den Inhalt der Änderungen erstatten muss, sofern es sich um bedeutsame Änderungen handelt und sich diese auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer auswirken oder die Auslegung wissenschaftlicher, die Durchführung der Studie stützende Dokumente beeinflussen können.477 Der Gesetzgeber ordnet eine Meldepflicht - formuliert als Auffangtatbestand - zudem an, wenn die Änderungen „unter irgendeinem anderen Gesichtspunkt“ von Bedeutung sind (§ 37a Abs 1 AMG).

