Im Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Prüfungsvoraussetzungen weist das AMG Tatbestände des Verwaltungsstrafrechts auf. Ein Zuwiderhandeln gegen die §§ 28 bis 47 AMG bei der klinischen Prüfung eines Arzneimittels am Menschen bzw gegen eine VO gemäß § 48 AMG bei der klinischen oder nichtklinischen Prüfung eines Arzneimittels stellt gemäß § 84 Z 18 AMG, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000, im Wiederholungsfalle mit bis zu € 50.000 zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.

