Das Vorliegen von präklinischen Prüfungsergebnissen, worunter ua physikalische, chemische, pharmazeutische und (leider zumeist am Tier gewonnene) pharmakologische und toxikologische Daten zählen, ist für die Aufnahme von klinischen Prüfungen erforderlich (§ 28 Z 2 und 3 AMG). Nichtklinische Prüfungen werden unter keinen Umständen am Menschen durchgeführt (vgl § 2 Abs 12 AMG). Präklinische Prüfungen sind nach den Good Laboratory Principles (GLP) Guidelines durchzuführen.

