Bevor ein Arzneimittel in Österreich als Fertigarzneimittel in den Handel kommen darf, muss es vom BASG zugelassen werden.413 Dem Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität sind Unterlagen beizulegen, die ua Angaben über Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Dosierung sowie Art und Form der Anwendung sowie klinische und nichtklinische Daten enthalten müssen (vgl § 9a AMG). Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen besteht somit eine Vorlagepflicht414 der Ergebnisse klinischer Prüfungen im Rahmen des Antrages auf Zulassung eines Prüfpräparates als Arzneimittel, womit die Durchführung klinischer Studien ein notwendiges Element im gesamten Zulassungsprozess gemäß AMG ist.

