2.1 Untreue - § 153 StGB
2.1.1 Grundsätzliches
Den Tatbestand der Untreue verwirklicht, wer als Träger rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht durch pflichtwidrige Inanspruchnahme dieser Vertretungsmacht seinen Machtgeber schädigt, wobei ein Schaden objektiv eintritt. Untreue ist damit wissentlicher Befugnismissbrauch mit Schädigungsvorsatz im privatwirtschaftlichen Bereich, der dem Machtgeber einen Vermögensnachteil zufügt, und ist als Gegenstück zum Amtsmissbrauch gemäß § 301 StGB in der Hoheitsverwaltung zu sehen.

