Bei der Planung und Durchführung von Kooperationen zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen, Universitäten und deren Mitarbeitern kann unter bestimmten - im Folgenden näher beschriebenen - Voraussetzungen die Verwirklichung folgender Straftatbestände in Betracht kommen: § 153 StGB: Untreue; § 153a StGB: Geschenkannahme durch Machthaber; § 302 StGB: Missbrauch der Amtsgewalt; § 304 StGB: Geschenkannahme durch Beamte; § 305 StGB: Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens; § 306 StGB: Geschenkannahme durch Sachverständige; § 307 StGB: Bestechung; § 308 StGB: Verbotene Intervention. Die angesichts der Kürzung staatlicher Mittel ebenso gewünschte als auch geforderte Fähigkeit der Universitäten und deren Mitarbeiter zur Drittmitteleinwerbung durch Kooperation mit der Industrie kann sich - wie die Praxis327 gezeigt hat - leicht als Strafrechtsfalle entpuppen, was vor allem in Hinblick auf die österreichische Rechtslage, die keinerlei Handlungsempfehlungen oder Leitlinien für gebotenes Handeln aufstellt, sondern primär durch das Strafrecht Abgrenzungen zwischen Zulässigem und Unzulässigem schafft, große Rechtsunsicherheit hervorruft.

