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2. Gruppenfreistellungsverordnung über Forschung und Entwicklung (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

2.1 Darstellung des Regelungsinhalts

Erklärtes Ziel der mit 1.1.2001 in Kraft getretenen GVO über Forschung und Entwicklung326326VO (EG)Nr 2659/2000 der Kommission v 29.11.2000 über die Anwendung von Art 81 Abs 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, ABl L 304/7 v 5.12.2000. („GVO Fe“) ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklungbeigleichzeitiger Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Von besonderer Relevanz für Forschungskooperationen, welche das Kernstück der Drittmittelforschung darstellen, ist die durch die GVO Fe normierte Freistellung aller Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen betreffen, unter denen die Vertragsparteien eines der nachstehenden Ziele verfolgen:

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