vorheriges Dokument
nächstes Dokument

1. Vorschriften gegen Kartelle (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

1.1 Verbotstatbestand des Art 81 Abs 1 EGV

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, sofern sie eine spürbare Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (Art 81 Abs 1 EGV). Art 81 Abs 1 EGV führt einzelne typische Wettbewerbsbeschränkungen (lit a bis e) demonstrativ an.320320In detaillierten Ausführungen Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3 (2000) 108 ff. Vereinbarungen, die gegen Art 81 Abs 1 EGV verstoßen, sind nichtig und undurchsetzbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Nichtigkeitsfolge nicht grundsätzlich auf den gesamten Vertrag. Die Nichtigkeit erstreckt sich vielmehr nur auf diejenigen Teile der Vereinbarung, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EGV erfasst sind321321EuGH, Rs 22/71, Béguelin Import/G.L. Import Export, Slg. 1971, 949 Rn 26. oder die sich von dem von Art 81 Abs 1 EGV erfassten Teil nicht sinnvoll abtrennen lassen.322322EuGH 30.6.1966, Rs 56/65 , Société Technique Minière, Slg 1966, 235. Vgl zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit nach Art 81 Abs 2 EGV, Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 2 Europäisches Kartellrecht, Art 81, Generelle Prinzipien, Rn 209 ff. Liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor, dass kartellrechtswidrige Bestimmungen nicht von den übrigen Vertragsbestimmungen abtrennbar wären, betrifft die Nichtigkeit nur die kartellrechtswidrigen, nicht auch die übrigen Vertragsklauseln.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!