1.1 Verbotstatbestand des Art 81 Abs 1 EGV
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, sofern sie eine spürbare Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (Art 81 Abs 1 EGV). Art 81 Abs 1 EGV führt einzelne typische Wettbewerbsbeschränkungen (lit a bis e) demonstrativ an.320 Vereinbarungen, die gegen Art 81 Abs 1 EGV verstoßen, sind nichtig und undurchsetzbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich die Nichtigkeitsfolge nicht grundsätzlich auf den gesamten Vertrag. Die Nichtigkeit erstreckt sich vielmehr nur auf diejenigen Teile der Vereinbarung, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EGV erfasst sind321 oder die sich von dem von Art 81 Abs 1 EGV erfassten Teil nicht sinnvoll abtrennen lassen.322 Liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor, dass kartellrechtswidrige Bestimmungen nicht von den übrigen Vertragsbestimmungen abtrennbar wären, betrifft die Nichtigkeit nur die kartellrechtswidrigen, nicht auch die übrigen Vertragsklauseln.

