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II. Kartellrecht (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

Grundsätzlich sind gemäß Art 81 Abs 1 EGV Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern verboten, wenn sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verbindung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken bzw bewirken (Kartellverbot). Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen in den verschiedensten Bereichen - sei es über die gemeinsame Entwicklung und den Vertrieb von Produkten, über gemeinsame Forschung oder über bestimmte Vertriebswege - können Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art 81 Abs 1 EGV enthalten. Diese Wettbewerbsbeschränkungen sind jedoch unter anderem dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung über Forschung und Entwicklung erfüllt werden.

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