Die primäre patentrechtliche Problemstellung im Zusammenhang mit Drittmittelforschung ist die Frage der vertraglichen Abtretungsmöglichkeit von Verwertungsrechten durch die Universitäten an Industrieunternehmen oder andere Dritte. Es stellt sich die Frage, inwiefern die Rechte und Pflichten an Diensterfindungen durch die Universität als Dienstgeber iSd § 106 Abs 2 UG 2002 iVm § 7 Abs 2 PatG privatrechtlich disponibel sind. Diese Problematik trat erst mit der Neuregelung des § 106 Abs 2 UG 2002 auf, wonach nicht mehr wie vor dem UG 2002 zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen unterschieden wird, sondern vielmehr die Universität (als Dienstgeber iSd § 7 Abs 2 PatG) Diensterfindungen aus den unterschiedlichsten Arbeitsverhältnissen, sei es aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen zum Bund oder Arbeit- und Ausbildungsverhältnissen zur Universität, in Anspruch nehmen kann. In allen diesen Fällen bedarf es keiner speziellen Vereinbarung der Universität mit dem Dienstnehmer.

