3.1 Darstellung der §§ 27 und 28 UG 2002
Die Auftragsforschung der Universitäten ist an die Stelle der Auftragsforschung der ehemaligen teilrechtsfähigen Organisationseinheiten getreten. Da den einzelnen universitären Organisationseinheiten im UG 2002 jene Teilrechtsfähigkeit, die es ermöglicht, kraft eigener Rechtspersönlichkeit die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter zu übernehmen und als Vertragspartner aufzutreten, nicht mehr zukommt und ihnen damit die notwendige Rechtsfähigkeit, rechtsgeschäftlich tätig zu werden, gänzlich entzogen wurde, sind Forschungskooperationen nunmehr - abgesehen von ad-personam Auftragsforschung gemäß § 26 UG 2002 - ausschließlich mit der Universität als Vertragspartner einzugehen. Diese Neuregelung bedingt Änderungen im Prozess der Durchführung der universitären rechtsgeschäftlichen Aktivitäten. Dieser Prozess wird durch §§ 27 und 28 UG 2002 ausgestaltet. Die in diesen Paragraphen enthaltenen Bestimmungen nehmen jedoch nicht ausschließlich auf Auftragsforschung Bezug (wie es hingegen für § 27 Abs 1 Z 3 und 4, § 27 Abs 2 und 3 UG 2002 der Fall ist), sondern prinzipiell auf Rechtsgeschäfte, die im Namen der Universität abgeschlossen werden und sich mit Drittmittelakquirierung befassen. Das schließt auch die Entgegennahme von Förderungen anderer Rechtsträger ein. § 27 und § 28 UG 2002 klären dabei vordergründig die Frage, wer im Namen der Universität welche Handlungen rechtswirksam setzen kann - somit die Frage der Bevollmächtigung.

