2.1 Darstellung der Regelung des § 26 UG 2002
Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals sind aufgrund des § 26 UG 2002 berechtigt, Forschungsförderungsmittel sowie nationale und internationale Forschungsprojekte zu beantragen und zu übernehmen.192 § 26 UG 2002 räumt dem wissenschaftlichen Universitätspersonal somit nicht nur Kompetenzen in Hinblick auf Forschungsaufträge im zuvor beschriebenen (engen) Sinn ein, sondern generell für Forschungsvorhaben193, was neben der Berechtigung zum Abschluss und zur Durchführung von Forschungsaufträgen die Befugnis zur Akquirierung von Förderungsmitteln und finanziellen Mitteln aus verschiedenen Quellen umfasst. Die Besonderheit der ad-personam Forschungsvorhaben liegt darin, dass der Universitätsangehörige die Verträge im eigenen Namen abschließt. Der Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals gemäß § 100 UG 2002 ist also unterzeichnungsbefugte Person.

