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2. Ad-personam Forschung im Auftrag Dritter (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

2.1 Darstellung der Regelung des § 26 UG 2002

Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals sind aufgrund des § 26 UG 2002 berechtigt, Forschungsförderungsmittel sowie nationale und internationale Forschungsprojekte zu beantragen und zu übernehmen.192192Vgl Erl RV zum UG 2002, 1134 BlgNR 21. GP , 81. § 26 UG 2002 räumt dem wissenschaftlichen Universitätspersonal somit nicht nur Kompetenzen in Hinblick auf Forschungsaufträge im zuvor beschriebenen (engen) Sinn ein, sondern generell für Forschungsvorhaben193193Ist in weiterer Folge von „Forschungsvorhaben“ die Rede, sind damit neben Forschungsaufträgen für Dritte auch Projekte zu verstehen, die aus Mitteln der Forschungsförderung oder anderen Zuwendungen Dritter gesponsert werden. Der Terminus „Forschungsauftrag“ allein spricht nur die vertragliche Vereinbarung der Durchführung einer konkreten, wissenschaftlichen Arbeit gegen Entgelt des Auftraggebers an., was neben der Berechtigung zum Abschluss und zur Durchführung von Forschungsaufträgen die Befugnis zur Akquirierung von Förderungsmitteln und finanziellen Mitteln aus verschiedenen Quellen umfasst. Die Besonderheit der ad-personam Forschungsvorhaben liegt darin, dass der Universitätsangehörige die Verträge im eigenen Namen abschließt. Der Angehörige des wissenschaftlichen Universitätspersonals gemäß § 100 UG 2002 ist also unterzeichnungsbefugte Person.

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