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1. Ausgangssituation: Diensterfindungen an Universitäten (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

Das Patentrecht wird von dem Grundsatz getragen, dass die Rechte an einer Erfindung dem Efinder zustehen und nur dieser oder sein Rechtsnachfolger Anspruch auf das Patent besitzt (§ 4 Abs 1 PatG). Ist der Erfinder jedoch Dienstnehmer und wird die Erfindung im Rahmen eines Dienstvertrages gemacht, dann kollidiert, wie Marterer richtig annimmt, dieser Grundsatz des Patentrechts mit dem Grundsatz des Arbeitsrechts, demzufolge die Ergebnisse der Arbeit des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören, der darüber verfügen kann.288288Vgl Marterer, Diensterfindungsrecht in Österreich, ecolex 1992, 425.

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