Das UG 2002 stellt in § 29 Abs 4 Z 1 klar, dass die Mitwirkung der an Universitätskliniken in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmer der Universität an Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen ist. Die Bestimmung hat, wie Kopetzki richtig annimmt, lediglich klarstellenden Charakter, da die Zurechnung nach funktionellen Gesichtspunkten an jenen Rechtsträger vorzunehmen ist, in dessen Aufgabenbereich die jeweilige Tätigkeit fällt; dies kann hinsichtlich der kurativen Tätigkeiten im Klinischen Bereich nur der Anstaltsträger sein.163 Dabei ist der Universität ausschließlich zuzurechnen, sollte sie Träger der jeweiligen Krankenanstalt sein.

