vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5. Exkurs: Honorarvereinbarungen mit Patienten der Sonderklasse (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

Additiv scheint es in diesem Zusammenhang erwähnenswert, die zuvor getätigte Aussage, dass die einzelnen behandelnden Ärzte grundsätzlich in keine (persönliche) vertragliche Beziehung zum Patienten treten, im Hinblick auf Sonderklassepatienten175175Vgl zu dieser Thematik: Eccher/Steiner, Arzthonorare von Privat- und Sonderklassepatienten aus zivilrechtlicher Sicht, RdM 2000, 140; Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel (Hrsg), Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung (1992) 75; Mazal, Sonderklassehonorierung: ein gordischer Knoten? RdM 1996, 1; Aigner, Neues aus Gesetzgebung und Verwaltung: Sonderklasse - freie Arztwahl, RdM 1998, 21. zu relativieren. Vorständen von Universitätskliniken und Leitern von Klinischen Abteilungen176176Zur Frage der Kompetenz von Klinik- und Abteilungsvorständen, vor allem zur Frage des Zusammenwirkens des Universitätsorganisationsrechts und des Krankenanstaltenrechts in Mazal, Sonderklassehonorare und Abteilungsgliederung an Universitätskliniken, ÖJZ 1991, 366. ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden - unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung von Pflege- und Sondergebühren direkt an den Krankenanstaltenträger - ein gesondertes und unmittelbares (dh ohne Einbindung der Krankenanstalt oder des Krankenanstaltenträgers) Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden möchten (§ 46 KAKuG).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!