Additiv scheint es in diesem Zusammenhang erwähnenswert, die zuvor getätigte Aussage, dass die einzelnen behandelnden Ärzte grundsätzlich in keine (persönliche) vertragliche Beziehung zum Patienten treten, im Hinblick auf Sonderklassepatienten175 zu relativieren. Vorständen von Universitätskliniken und Leitern von Klinischen Abteilungen176 ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden - unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung von Pflege- und Sondergebühren direkt an den Krankenanstaltenträger - ein gesondertes und unmittelbares (dh ohne Einbindung der Krankenanstalt oder des Krankenanstaltenträgers) Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden möchten (§ 46 KAKuG).

