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3. Rechtsgrundlage für Mitwirkung am öffentlichen Gesundheitswesen (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

Die Doppelfunktion von Universitätskliniken, sowohl universitären als auch Zwecken der Krankenversorgung zu dienen, erstreckt sich auf das dort tätige Personal, insbesondere auf die als Klinikvorstände oder Leiter von klinischen Abteilungen tätigen Universitätsprofessoren.162162Vgl in näheren Ausführungen Barfuß/Steiner, Zu den Dienstpflichten von Klinikvorständen, RdM 1996, 12. So haben etwa die Klinikvorstände bzw Leiter von klinischen Abteilungen neben ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit auch die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten sicherzustellen. Zu erörtern ist, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Da sich die Antwort im Dienstrecht der Universitätsangehörigen findet, wird in diesem Zusammenhang auf die dienstrechtlichen Erörterungen im Zweiten Abschnitt, Kapitel IV.3.2, verwiesen.

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