Aufgabe des Organisationsrechtes ist es primär, Rechtsträger zu schaffen, ihnen Aufgaben zuzuweisen und eine entsprechende Struktur vorzugeben, welche die Wahrnehmung dieser Aufgaben unter Zuhilfenahme von Organen ermöglicht. Das Organisationsrecht legt fest, welche Aufgaben von welchen Rechtsträgern und - innerhalb des Rechtsträgers - von welchen Organen zu erfüllen ist.152 Weiters sollen die Beziehungen der Verwaltungsorgane zueinander geordnet werden (Weisungsrecht) sowie einzelne Personen als Organwalter mit der Erfüllung der Organfunktionen betraut werden.153 Die an Universitätskliniken verwendeten Ärzte sind reine Universitätsorgane, wie der internen Gliederung der Medizinischen Universitäten (vgl die jeweiligen Organisationspläne der Universitäten154) zu entnehmen ist. Innerhalb ihrer Organkompetenz kommen sie damit primär der Verwirklichung universitärer Aufgaben wie wissenschaftlicher Forschung und Lehre nach. Sie sind daher organisatorisch der Medizinische Universität zugeteilt. Die in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten sind den Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.155

