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2. Organisatorische und funktionelle Zuordnung der Ärzte an Universitätskliniken (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

Aufgabe des Organisationsrechtes ist es primär, Rechtsträger zu schaffen, ihnen Aufgaben zuzuweisen und eine entsprechende Struktur vorzugeben, welche die Wahrnehmung dieser Aufgaben unter Zuhilfenahme von Organen ermöglicht. Das Organisationsrecht legt fest, welche Aufgaben von welchen Rechtsträgern und - innerhalb des Rechtsträgers - von welchen Organen zu erfüllen ist.152152Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht3 (2004) Rz 439. Weiters sollen die Beziehungen der Verwaltungsorgane zueinander geordnet werden (Weisungsrecht) sowie einzelne Personen als Organwalter mit der Erfüllung der Organfunktionen betraut werden.153153Stolzlechner, Einführung in das öffentliche Recht3 (2004) Rz 438. Die an Universitätskliniken verwendeten Ärzte sind reine Universitätsorgane, wie der internen Gliederung der Medizinischen Universitäten (vgl die jeweiligen Organisationspläne der Universitäten154154Organisationsplan der Medizinischen Universität Wien, MBl v 31.1.2007, StJ 2006/2007, 12. St, Nr 23 idgF; Organisationsplan der Medizinischen Universität Innsbruck, MBl v 9.7.2004, StJ 2003/2004, 34. St, Nr 168 idgF; Organisationsplan der Medizinischen Universität Graz, MBl v 7.2.2007, StJ 2006/2007, 16. St, Nr 63 idgF.) zu entnehmen ist. Innerhalb ihrer Organkompetenz kommen sie damit primär der Verwirklichung universitärer Aufgaben wie wissenschaftlicher Forschung und Lehre nach. Sie sind daher organisatorisch der Medizinische Universität zugeteilt. Die in einem definitiven Bundesdienstverhältnis stehenden Beamten sind den Arbeitnehmern der Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis organisationsrechtlich gleichgestellt.155155§ 125 Abs 6 UG 2002.

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