4.1 Regelungsinhalt des Art 17 StGG
Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit ist ein Individualgrundrecht.74 Es steht jedermann zu.75 Ältere Judikatur, wonach sich ausschließlich jene Personen auf die Freiheit der Wissenschaft und Lehre berufen konnten, die die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer Hochschule innehatten76, ist überholt.77 Die freie wissenschaftliche Tätigkeit und Lehre, unabhängig davon, ob sie im universitären Rahmen oder nicht stattfindet, wird allumfassend in jeder Form geschützt.

