3.1 Grundsätzliches
Art 17 StGG für Österreich und Art 5 Abs 3 Z 1 GG für Deutschland proklamieren und garantieren die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre. Das durch Art 17 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre umfasst das Recht auf ungehinderte wissenschaftliche Forschung und das Recht auf unbehinderte Lehre der Wissenschaft58, vornehmlich - aber nicht ausschließlich59 - im Bereich der akademischen Wissenschaftspflege (Forschung und Lehre), und damit die akademische Lehrfreiheit.60 Erforderliches Kriterium61 für die in Verfassungsrang festgeschriebene Garantie einer unabhängigen Forschung und Lehre ist deren „Wissenschaftlichkeit“, die in Literatur und Judikatur äußerst unterschiedlich ausgelegt wurde. Problematisch ist insbesondere die Findung eines justiziablen Wissenschaftsbegriffes. Bestimmend für einen solchen ist seine inhaltliche Offenheit. Daher kann die „Wissenschaftlichkeit“ von Forschung und Lehre nicht am Kriterium des Inhalts der gewonnenen Erkenntnisse festgemacht werden. Das bedeutet hingegen, dass die Form, dh die Art und Weise der Erkenntnisgewinnung, für die Unterscheidung zwischen wissenschaftlicher und nicht-wissenschaftlicher Forschung und Lehre ausschlaggebend ist. Maßgeblich ist somit das methodische Vorgehen im Rahmen des Wissenschaftsbetriebes zur Gewinnung neuer Erkenntnisse oder zur Festigung älterer Erkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet (formeller Wissenschaftsbegriff).62 Die Erkenntnisse müssen dabei unter sachlichen und objektiven Gesichtspunkten überprüfbar sein. Die Bestimmung des Vorliegens von „Wissenschaftlichkeit“ erfolgt somit anhand prozessualer und methodischer, nicht inhaltlicher Erwägungen.

