3.1 Umfang der eingeräumten Vollrechtsfähigkeit
Die Universitäten sind durch die Universitätsreform 2002 in § 4 UG 2002 als „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ eingerichtet. Aus dieser nicht näher spezifizierten Formulierung der Verleihung von Rechtspersönlichkeit ließe sich folgern, dass den Universitäten nunmehr in ihrer Gesamtheit volle und damit uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit zukommt. Die Universitäten wären somit nicht mehr - wie es noch gemäß UOG 1993 der Fall war - bloße teilrechtsfähige Anstalten des Bundes, sondern vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Obwohl der Gesetzeswortlaut den Terminus „vollrechtsfähig“ zur Umschreibung der rechtlichen Stellung der Universitäten nicht verwendet30, bestärken die Materialien zum UG 2002 die zuvor auf Basis der gesetzlichen Formulierung angestellten Annahmen zunächst wie folgt:

