Nach dem Hochschulorganisationsgesetz („HOG“) aus dem Jahre 1955 waren die Hochschulen, zu denen damals auch die Universitäten gehörten, noch als Anstalten des Bundes eingerichtet und unterstanden unmittelbar dem Bundesministerium für Unterricht. Sie hatten keine Rechtspersönlichkeit, in privatrechtlichen Angelegenheiten waren die Hochschulen und Fakultäten in bescheidenem Umfang mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattet.24 Den Hochschulen war bereits ein autonomer Wirkungsbereich eingeräumt. Die Angelegenheiten, die darunter fielen, waren jedoch abschließend aufgezählt. Demgegenüber gab es eine Generalklausel, derzufolge alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem autonomen Wirkungsbereich zugehörten, dem staatlichen Wirkungsbereich zuzurechnen waren (§ 3 Abs 2 HOG).

