1.1 Eckpunkte der universitären Neugestaltung im Überblick
Das grundlegend neugefasste Universitätsgesetz enthält nunmehr Organisations-, Studien- und Personalrecht der Universitäten und Universitäten der Künste in einem einzigen Bundesgesetz zusammengefasst. Das UG 2002 zielt auf die Umwandlung von teilrechtsfähigen Anstalten des Bundes in vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts ab. Die Erl RV stellen mit im Gesetzestext vermisster Klarheit fest, dass mit dem UG 2002 die Universitäten „vollrechtsfähig“ werden. Das bedeutet, dass sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig sind und im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen können.21

