Universitäre Tätigkeiten sind zum einen solche der Hoheits-, zum anderen solche der Privatwirtschaftsverwaltung. Das UG 2002 klärt jedoch nicht - abgesehen von § 51 UG 2002, der Universitäten bei der Vollziehung der Studienvorschriften explizit im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden lässt - welche universitären Tätigkeiten welchem Bereich zuzuordnen sind. Eine klare Trennung zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem Wirkungsbereich ist jedoch insbesondere für das Haftungsrecht von großer Bedeutung.

