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IV. Kompetenzrechtlicher Hintergrund (Hartmann)

1. AuflMärz 2008

Aus kompetenzrechtlicher Sicht stützt sich das UG 2002, soweit es sich um rein hochschulrechtliche Angelegenheiten handelt, auf Art 14 Abs 1 B-VG. Hinsichtlich der übrigen enthaltenen Rechtsmaterien stützt es sich bezüglich Arbeitsrecht auf Art 10 Abs 1 Z 11, Dienstrecht der Bundesbediensteten auf Art 10 Abs 1 Z 16, Patentrecht auf Art 10 Abs 1 Z 8, Urheberrecht auf Art 10 Abs 1 Z 6 und Mietrecht auf Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG und beruht damit gänzlich auf Bundeskompetenz.

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