Aufbauend auf den dargelegten Überlegungen ist auf die Erweiterungen des Grundsachverhalts – die Ankaufsfinanzierung und die Lastenfreistellung (oben Punkt 1.3.1. und Punkt 1.3.2.) – zurückzukommen. Die dargelegte Funktion der Abwicklungstreuhand lässt sich auch auf die erweiterten Parteienverhältnisse mit den hinzukommenden Geldgebern übertragen. Dadurch zeigt sich auch, dass die oben herausgearbeiteten Argumente und Interessen für die Abwicklungstreuhand verallgemeinerungsfähig sind.

